für Eltern | Erziehungsberechtigte

-> S-1a (1) Fernbleiben vom Unterricht
Begründungen siehe §9 SchuPflg und §45 Schug
Ansuchen sind zeitgerecht und ausgefüllt der Klassenlehrer*in oder der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen.

Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt für mehrere Tage bis zu einer Woche die
jeweilige Schulleitung (SchPflG 1985 § 9 Abs. 6). Die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben kann die
zuständige Schulbehörde erteilen. Die Schulleitung hat ein Ansuchen abschlägig zu behandeln, wenn
es mit keinem der Rechtfertigungsgründe lt. § 9 Abs.3 SchPflG gerechtfertigt ist.
Gerechtfertigte Gründe sind:
1. Erkrankung des Schülers
2. Mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen
4. Außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers (Anm.: dazu zählen keinesfalls Zahnarztbesuche in der Türkei o.Ä., Hochzeiten und Begräbnisse entfernter Verwandter und schon gar keine Urlaubsreisen)
5. Ungangbarkeit des Schulwegs

Reisen mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten stellen aus Sicht
der Behörde keinen wichtigen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben
vom Unterricht dar. Ganz besonders gilt diese Einschätzung, wenn der Zeitraum, für den um
Erlaubnis angesucht wird, ohnedies unmittelbar oder kurz vor oder nach den Schulferien liegt. Die
Ferienordnung (Herbst-, Weihnachts-, Semester -, Hauptferien) ist bekannt, etwaige Reisepläne der
Eltern bzw. Erziehungsberechtigten müssen sich daher grundsätzlich an der Schule und den
Unterrichtszeiten orientieren. Darunter versteht man auch, dass für Besuche bei nahen Angehörigen
– auch im Ausland – schulfreie Zeiten und Ferienzeiten als ausreichend angesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Erkenntnis diese Ansicht bestätigt und angeführt, „dass
gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit
keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur
Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls
einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen, und zwar unabhängig
davon, ob im Falle der Stornierung eines bereits vor Einholung der Zustimmung zum Fernbleiben
durch die zuständige Schulbehörden gebuchten Urlaubs Unkosten entstehen oder nicht (W203
2108708-1/6E).“

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